Satzung des Beirats für Menschen mit Behinderungen der Stadt Waldkirch
Der Beirat für Menschen mit Behinderungen der Stadt Waldkirch (im folgenden Beirat genannt) gibt sich folgende Satzung:
§1 Ziele und Aufgaben des Beirats
Der Beirat ist ein unabhängiges, nicht weisungsgebundenes und ehrenamtlich tätiges Gremium zur Wahrnehmung der Belange der Menschen mit Behinderungen in der Stadt Waldkirch.
Der Beirat
- fördert das gleichberechtigte Zusammenleben zwischen Menschen mit und ohne
Behinderungen, - verbessert die Möglichkeit der Teilhabe von Menschen mit Behinderungen am
gesellschaftlichen Leben, - intensiviert die Beteiligung von Menschen mit Behinderungen am kommunalpolitischen Geschehen,
- stellt sicher, dass die Interessen von Menschen mit Behinderungen in allen sie betreffenden kommunalpolitischen Bereichen angemessen berücksichtigt werden,
- vertritt die Interessen von Menschen mit Behinderungen gegenüber den städtischen
Institutionen und Körperschaften sowie in der Öffentlichkeit, - begleitet Vorhaben der Stadtverwaltung und berät Entscheidungsträger bei der Bewertung von Angeboten und Projekten für Menschen mit Behinderungen,
- gibt Informationen an Vereine, Gruppen und einzelne Menschen mit Behinderungen weiter und fördert den Dialog mit den nicht behinderten Menschen,
- ist für Gemeinderat und Verwaltung zentraler Ansprechpartner für alle Belange von Menschen mit Behinderungen,
- berücksichtigt die unterschiedlichen Lebenslagen von Frauen und Männern,
- bemüht sich aktiv um interkulturelle Öffnung.
§2 Rechte und Pflichten
- Der Beirat wird von der Verwaltung in allen Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung für seine Aufgabenerfüllung gemäß § 1 frühzeitig und vor einer Beschlussfassung in den gemeinderätlichen Gremien informiert.
- Der Beirat erarbeitet Empfehlungen und Anregungen zur weiteren Integration und Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen.
- Der Beirat ist befugt Öffentlichkeitsarbeit zu betreiben.
§ 3 Zusammensetzung des Beirates
- Der Beirat setzt sich wie folgt zusammen:
- Menschen mit Behinderung (die nicht Vertreter einer Organisation sind) oder deren
gesetzliche Vertreter/in. Diese Personen müssen mind. 18 Jahre alt sein, in Waldkirch wohnen und eine nachgewiesene Schwerbehinderung von mindestens 50% Grad der Behinderung (GdB) haben. - Vertreter/innen von in Waldkirch ansässigen Organisationen, die sich für die Belange der Menschen mit Behinderung einsetzen (max. 1 Vertreter je Organisation).
- Je ein/e Vertreter/in der Fraktionen des Gemeinderates, ohne Stimmrecht.
- Ein/e Vertreter/in der Stadtverwaltung, ohne Stimmrecht.
- Menschen mit Behinderung (die nicht Vertreter einer Organisation sind) oder deren
- Der Beirat kann Sachverständige zu den Beratungen einzelner Angelegenheiten hinzuziehen.
- Der Beirat wird vorerst für die Dauer von 2 Jahren bestellt.
§4 Sprecherin und Sprecher, Geschäftsordnung
- Der Beirat wählt aus der Mitte der stimmberechtigten Mitglieder mit einfacher Mehrheit zwei Sprecher/innen.
- Die Sprecherin und der Sprecher sind Ansprechpartnerin und Ansprechpartner des Beirats und vertreten diesen zwischen den Sitzungen nach innen und außen.
- Der Beirat wird von der Verwaltung der Stadt Waldkirch unterstützt.
- Der Beirat kann sich eine Geschäftsordnung geben.
- Für Änderungen dieser Satzung bedarf es der mehrheitlichen Zustimmung der unter § 3 Abs. 1 genannten Mitglieder des Beirats und der Zustimmung des Gemeinderates.
§5 Einberufung der Sitzungen des Beirats, Leitung, Protokoll
- Der Beirat tagt mindestens zweimal im Jahr öffentlich.
- Soweit die Sitzungstermine nicht vom Beirat selbst festgelegt werden, erfolgt die Terminierung durch die Sprecherin und den Sprecher.
- Die Einladung zu den Sitzungen erfolgt spätestens 14 Tage vor der Sitzung durch die Sprecherin und den Sprecher mit Unterstützung der Stadtverwaltung.
- Mit der Einladung wird die Tagesordnung mitgeschickt.
- Die Sprecherin, der Sprecher leiten/leitet die Sitzung.
- In Abstimmung mit der Sprecherin, dem Sprecher wird von jeder Sitzung ein
Ergebnisprotokoll erstellt.
§6 Beschlussfassung
Der Beirat entscheidet in seinen Sitzungen mit der Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Dabei muss mindestens die Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein.
§7 Arbeitsgruppen
Der Beirat kann Arbeitsgruppen einsetzen. Sachkundige Bürger/innen, die nicht dem Beirat angehören, können zu den Arbeitsgruppen hinzugezogen werden.
§8 In-Kraft-Treten
Diese Satzung tritt mit Beschlussfassung durch den Gemeinderat in Kraft.