Bundesweit wird bei Parkerleichterung nach § 46 (1) Nr. 11 StVO zwischen der blauen und der gelben Ausnahmegenehmigung unterschieden.
Im Wesentlichen besteht der Unterschied darin, dass nur mit der Blauen Ausnahmegenehmigung auf einem schwerbehinderten Parkplatz (Rollstuhlfahrersymbol) geparkt werden darf. Die orangene Ausnahmegenehmigung gilt nicht für die schwerbehinderten Parkplätze (Rollstuhlfahrersymbol).
Bitte beachten, dass auf Parkplätzen mit Rollstuhlfahrersymbol abgestellte Fahrzeuge ohne die blaue Ausnahmegenehmigung nicht berechtigt zum Parken sind, auch wenn der Versorgungsausweis vom Versorgungsamt oder der Schwerbehindertenausweis in die Windschutzscheibe gelegt wird. Auch gelten die Parkerleichterungen welche im Anhang angehängt wurden nicht in Verbindung des Versorgungsausweises.
Auf Anwohnerparkplätzen darf man mit einem blauen oder orangenen Behindertenparkausweis bis zu drei Stunden stehen, muss aber eine Parkscheibe gut sichtbar ins Fenster legen.
Die genauen Inhalte bzw. Berechtigungen in Waldkirch sind in dem beigefügten Dokument ersichtlich. Seite 1 gilt für die blaue Parkberechtigung und Seite 2 für die gelbe Parkberechtigung.